Art. 29 · Zone Naturschutz im Wald (üNW)
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 14 · Original-PDF
1Die Schutzzone bezweckt die Erhaltung und Förderung seltener Waldge sellschaften und besonderer Waldstrukturen als wertvollen Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
2Die Schutzzone und ihre Schutzbereiche gemäss Abs. 5 sind im Natur schutzinventar und im geltenden Forstbetriebsplan beschrieben. Diese sind für Nutzung, Pflege und Unterhalt sowie Benützung behördenverbind lich. 14 7.1-1
3Soweit in Abs. 5 oder vertraglich nichts anderes festgelegt ist, sind die Be stände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen.
4Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Steinbrüche, Find linge und Dolinen dürfen weder beseitigt noch beeinträchtigt werden.
5Innerhalb der Schutzzone sind folgende Schutzbereiche ausgeschieden, welche in Anhang 6 aufgelistet sind: a) Der Schutzbereich Auenwaldreservat (AR) bezweckt die Erhaltung und natürliche Entwicklung des Auenwaldes mit weitgehend natürli cher Entwicklung. Auf die Bewirtschaftung ist zu verzichten. Eingriffe sind nur zu Gunsten des Schutzziels und aus Sicherheitsgründen zu lässig. Die im Zonenplan besonders eingegrenzten Teile Oberer Schachen / Damm und Altarm Aarschächli dürfen nicht betreten wer den. b) Der Schutzbereich Auenwald (AW) dient der Erhaltung und Förde rung des Auenwaldes. Die Verjüngung ist ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten vorzunehmen. c) Der Schutzbereich Naturschutz im Wald (NS) untersteht gegenüber Abs. 2 – 4 keinen zusätzlichen Vorschriften.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.