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Art. 29 · Zone Naturschutz im Wald (üNW)

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 14 · Original-PDF

1Die Schutzzone bezweckt die Erhaltung und Förderung seltener Waldge­ sellschaften und besonderer Waldstrukturen als wertvollen Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2Die Schutzzone und ihre Schutzbereiche gemäss Abs. 5 sind im Natur­ schutzinventar und im geltenden Forstbetriebsplan beschrieben. Diese sind für Nutzung, Pflege und Unterhalt sowie Benützung behördenverbind­ lich. 14 7.1-1

3Soweit in Abs. 5 oder vertraglich nichts anderes festgelegt ist, sind die Be­ stände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen.

4Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Steinbrüche, Find­ linge und Dolinen dürfen weder beseitigt noch beeinträchtigt werden.

5Innerhalb der Schutzzone sind folgende Schutzbereiche ausgeschieden, welche in Anhang 6 aufgelistet sind: a) Der Schutzbereich Auenwaldreservat (AR) bezweckt die Erhaltung und natürliche Entwicklung des Auenwaldes mit weitgehend natürli­ cher Entwicklung. Auf die Bewirtschaftung ist zu verzichten. Eingriffe sind nur zu Gunsten des Schutzziels und aus Sicherheitsgründen zu­ lässig. Die im Zonenplan besonders eingegrenzten Teile Oberer Schachen / Damm und Altarm Aarschächli dürfen nicht betreten wer­ den. b) Der Schutzbereich Auenwald (AW) dient der Erhaltung und Förde­ rung des Auenwaldes. Die Verjüngung ist ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten vorzunehmen. c) Der Schutzbereich Naturschutz im Wald (NS) untersteht gegenüber Abs. 2 – 4 keinen zusätzlichen Vorschriften.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.