Art. 28 · Zone Landschaftsschutz (üLS)
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 14 · Original-PDF
1Die Schutzzone bezweckt die Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.
2Von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und An lagen, Terrainveränderungen sowie länger als drei Monate dauernde Abde ckungen verboten.
3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunter stände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungs schutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Terrainveränderungen für die Bodenverbesse rung, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegen den öffentlichen Interessen entgegenstehen.
4Gemäss Abs. 3 zulässige Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderun gen müssen in die Landschaft eingepasst werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.