Art. 25 · Zone Ensembleschutz (üES)
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 12 · Original-PDF
1Die Schutzzone bezweckt die Erhaltung sowie harmonische Ergänzung und Erneuerung von historisch, architektonisch oder städtebaulich beson ders wertvollen Gebäude- und Strassenensembles einschliesslich ihrer Frei raumstrukturen.
2Die geschützten Ensembles und ihre schützenswerten Merkmale sind in Anhang 3 aufgelistet und im Bauinventar beschrieben. Dieses ist für die Be urteilung der Erhaltungspflicht, von Ergänzungsbauten sowie die Änderung und den Ersatz bestehender Bauten und Anlagen behördenverbindlich.
3Die Baumasse der überlagerten Bauzone gelten nur soweit, als der Schutzzweck gemäss Abs. 1 sowie Abs. 4 und 5 nicht vorgehen; soweit die Einhaltung des Schutzzwecks und der Schutzziele vorgeht, werden die Bau masse vom Stadtrat im Einzelfall festgelegt. Im Ensemble Herzbergsiedlung darf beim Ausbau innerhalb des bestehenden Volumens und/oder dessen Ergänzung mit eingeschossigen Erweiterungsbauten bis 20 m2 die Ausnüt zungsziffer entsprechend überschritten werden.
4Das geschützte Ensemble ist in seiner Struktur, Einheit und Eigenart zu er halten. 12 7.1-1
5Ergänzende Neu- und Anbauten sind nur zulässig, wenn sie sich ins En semble einfügen.
6Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zum umfassenden Schutz der Zonen ASA, ASB, OR, GS2 und GS3 sowie der Schutz einzelner Kulturobjekte gemäss §§ 35 ff.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.