← BZO Aarau · Inhaltsverzeichnis

Art. 21 · Spezialzone (SP)

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 9 · Original-PDF

1Die Spezialzone (Weitere Zone gemäss Art. 18 RPG) scheidet Bereiche ausserhalb des Baugebiets aus, welche entsprechend ihrer unterschiedli­ chen Zwecke verschiedenen Vorschriften gemäss Abs. 2 - 6 unterstehen. 9 7.1-1

2Der Bereich Erholung (ER) dient der Freizeitgestaltung. Zulässig sind Erho­ lungsanlagen mit Sitzplätzen, Feuerstellen, Schutzhütte und Parkierungsbe­ reich. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3Der Bereich Wildpark (WP) dient dem Tierparkbetrieb und der Erholung. Zulässig sind die Gehegehaltung von Tieren mit notwendigen Betriebsräu­ men, ein Gaststättenbetrieb (ohne Beherbergungsmöglichkeit für Gäste) mit zugehörigen Aussenanlagen (einschliesslich Kinderspielplatz) sowie eine Betriebswohnung und Personalzimmer. Im Teilbereich entlang der Schönen­ werderstrasse ist Parkierung zulässig. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II.

4Der Bereich Fischzucht (FZ) dient dem Betrieb der bestehenden Fisch­ zuchtanlage im Rohrer Schachen. Nebst dem Unterhalt, der zeitgemässen Erneuerung und angemessenen Erweiterung der bestehenden Bauten und Anlagen und einer Betriebswohnung sind auch Bauten und Anlagen für die Öffentlichkeit (Besichtigung, Ausstellung) zulässig, soweit sie einen Bezug zum Betrieb haben. Erweiterungen sowie neue Bauten und Anlagen sind je­ doch nur angrenzend an die bestehende Überbauung oder an die Bauzone zulässig; sie müssen sich zudem unter Wahrung der betrieblichen Erforder­ nisse gut in die Landschaft einfügen. Die Baumasse werden im Einzelfall vom Stadtrat festgelegt. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

5Der Bereich Energie (EN) dient der Produktion und der Verteilung von Energie. Zulässig sind die für diesen Zweck erforderlichen Bauten und Anla­ gen mit den erforderlichen Baumassen. Bewilligungspflicht und –verfahren richten sich nach der übergeordneten Gesetzgebung. Es gilt die Empfind­ lichkeitsstufe III. 4. Schutzzonen 4.1 Zone Naturschutz im Kulturland (NK)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.