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Art. 20 · Zone Landwirtschaft (LW)

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 9 · Original-PDF

1Zweck und zulässige Nutzung der Zone ergeben sich aus der übergeord­ neten Gesetzgebung.

2Bauten und Anlagen müssen sich unter Wahrung der betrieblichen Erfor­ dernisse in Bezug auf Stellung, Ausmass und Gestaltung gut in die Land­ schaft einfügen. Für Wohngebäude sind nur zwei Geschosse zulässig. So­ weit gemäss Umweltschutzgesetzgebung nicht ein grösserer Abstand erfor­ derlich ist, ist ein Grenzabstand von 4 m einzuhalten. Unter diesen Vorga­ ben sowie unter Wahrung der feuerpolizeilichen und wohnhygienischen Er­ fordernisse werden die Baumasse im Einzelfall vom Stadtrat festgelegt.

3Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

4Die Fruchtfolgeflächen sind im Zonenplan orientierend ersichtlich.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.