Art. 20 · Zone Landwirtschaft (LW)
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 9 · Original-PDF
1Zweck und zulässige Nutzung der Zone ergeben sich aus der übergeord neten Gesetzgebung.
2Bauten und Anlagen müssen sich unter Wahrung der betrieblichen Erfor dernisse in Bezug auf Stellung, Ausmass und Gestaltung gut in die Land schaft einfügen. Für Wohngebäude sind nur zwei Geschosse zulässig. So weit gemäss Umweltschutzgesetzgebung nicht ein grösserer Abstand erfor derlich ist, ist ein Grenzabstand von 4 m einzuhalten. Unter diesen Vorga ben sowie unter Wahrung der feuerpolizeilichen und wohnhygienischen Er fordernisse werden die Baumasse im Einzelfall vom Stadtrat festgelegt.
3Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
4Die Fruchtfolgeflächen sind im Zonenplan orientierend ersichtlich.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.