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Art. 19 · Zone Freiraum (FR)
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 9 · Original-PDF
1Die Zone dient der Erholung, der Freizeitgestaltung und der Trennung des Siedlungsgebiets.
2Die Zone ist vorrangig begrünt zu erhalten. Zulässig sind nur untergeordne te Bauten und Anlagen, die dem Zonenzweck dienen. Zudem kann der Stadtrat kleinere, unbeheizte, saisonal geöffnete Gastwirtschaftsbetriebe be willigen. 3.2 Zonen ausserhalb des Baugebiets
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.