← BZO Aarau · Inhaltsverzeichnis

Art. 10 · Zonen Altstadt (ASA, ASB)

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 4 · Original-PDF

1Die Zonen bezwecken die Erhaltung und Wiederherstellung sowie die Er­ gänzung und Erneuerung der historischen Altstadt. Die Zone ASB bezweckt zusätzlich die Bevorzugung der Wohnnutzung.

2In der Zone ASA ist mässig störende, in der Zone ASB nicht störende Betriebsnutzung, in beiden Zonen Wohnnutzung zulässig. In der Zone ASA ist im Erdgeschoss in der Regel nur publikumsorientierte Betriebsnutzung zulässig; der Stadtrat kann aufgrund einer Interessenabwägung Ausnahmen bewilligen.

3Die Baumasse werden vom Stadtrat im Einzelfall nach den Schutzvor­ schriften gemäss Abs. 4 – 8 festgelegt, soweit sie nicht in § 9 Abs. 1 enthal­ ten sind.

4Die Altstadt ist in ihrer historisch gewachsenen Struktur, Einheit und Eigen­ art (Grundmasse, Gestaltung, Material- und Farbwahl) zu erhalten und wenn möglich wiederherzustellen. Zu erhalten sind insbesondere a) die noch vorhandenen Teile der Stadtmauern; b) die Abgrenzung der Gebäude nach der herkömmlichen Brandmauer­ unterteilung; einzelne, untergeordnete Durchbrüche der Brandmau­ ern sind zulässig, sofern sie für die Nutzung notwendig sind; c) die historische Geschossigkeit; d) die bemalten Dachuntersichten; e) weitere Merkmale und Ausstattungen von historischem Wert. 4 7.1-1

5Ergänzende Neu- und Anbauten sind zulässig, wenn sie sich in die histo­ risch gewachsene Struktur der Altstadt und in das Altstadtbild einfügen.

6Die vorherrschenden Dachneigungen und Firsthöhen sind beizubehalten oder wiederherzustellen. Dachdurchbrüche sind zulässig, wenn sie das Alt­ stadtbild nicht beeinträchtigen; namentlich sind a) Dacheinschnitte nicht zulässig, b) als Dachaufbauten nur Lukarnen zulässig, c) Lukarnen und Dachflächenfenster vereinzelt zulässig; ab zweitem Dachgeschoss müssen sie sich zudem weitgehend in die Dachfläche einfügen.

7Die Dächer sind mit Biberschwanzziegeln zu decken.

8Vom öffentlichen Raum einsehbare Hinterhöfe sind von Bauten freizuhal­ ten. In geschlossenen Innenhöfen sind mit schriftlicher Zustimmung aller be­ nachbarten Grundeigentümerinnen und -eigentümer eingeschossige, flach gedeckte Bauten bis hin zur geschlossenen Bauweise zulässig; deren Dä­ cher müssen begehbar sein. Notwendige Lüftungs- und andere technische Anlagen sind nach Möglichkeit innerhalb der Baute über Dach zu führen.

9Zur Beurteilung von baulichen Massnahmen ist im Übrigen das Bauinven­ tar behördenverbindlich.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.