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Art. 2.6 · Dachgestaltung

BZO Hausen am Albis · S. 24 · Original-PDF

2.6 Dachgestaltung 2.6.1 Grundsatz Die Dachform und -neigung soll mit derjenigen der benachbarten Altbauten harmonisch in Einklang stehen. Der Gesamteindruck der geschlossenen Dachfläche muss erhalten bleiben.

2.6.2 Dachform Bei Hauptgebäuden sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher, ortskernüblicher Neigung zulässig, soweit nicht andere, im jeweiligen Dorfteil vorkommende Dachformen einen besseren Gesamteindruck ergeben. Bei untergeordneten Gebäudeteilen und bei Besonderen Gebäuden sind auch andere Dachformen gestattet.

2.6.3 Hauptfirstrichtung Die in den Kernzonenplänen eingetragenen Hauptfirstrichtungen sind verbindlich.

2.6.4 Dachaufbauten Dachaufbauten in Form von Giebellukarnen oder Schleppgauben sind nur im ersten Dachgeschoss gestattet. Sie haben sich in Form, Grösse, Anordnung und Material gut dem Dach sowie dem Gebäude anzupassen und gegen die Abgrenzung der Dachfläche allseitig einen Abstand von mindestens 1.0 m einzuhalten. Schleppgauben haben liegende, Giebellukarnen stehende Fenster aufzuweisen. In den Kernzonen Heisch, Ebertswil, Hirzwangen, Husertal, Oberalbis und Tüfenbach darf die Gesamtbreite der Dachaufbauten höchstens 1/4 und in den übrigen Kernzonen höchstens 1/3 der betreffenden Fassadenlänge betragen.

2.6.5 Dachabschlüsse bei Schrägdächern Das Dach ist allseitig im ortskernüblichen Masse vorspringend auszugestalten. Die Dachabschlüsse sind in traditioneller Weise auszubilden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.