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Art. 2.7 · Fassadengestaltung

BZO Hausen am Albis · S. 28 · Original-PDF

2.7 Fassadengestaltung 2.7.1 Grundsatz Bei Umbauten und Umnutzungen ist die Gliederung der herkömmlichen Gebäude gemäss ihrer ursprünglichen Nutzungsstruktur (Wohn- und Ökonomieteil) mit Riegeln, verputzten und holzverschalten Teilen beizubehalten.

2.7.2 Fassadenmaterialien Fassaden sind in Holz, Verputz oder als Riegelwerk auszuführen. Bei Ökonomiegebäuden können sie auch als Sichtmauerwerk zugelassen werden. Wo es für das Ortsbild wichtig ist, können Klebedächer verlangt werden. Fantasiestrukturen und grelle, auffallende Farben sind unzulässig.

2.7.3 Fenster Fenster haben bei Wohnbauten in der Regel eine hochrechteckige Form aufzuweisen. Bei Neubauten, Ersatzbauten und Umnutzungen von ehemaligen Ökonomiegebäuden sind auch andere Fensterformen zulässig.

2.7.4 Balkone und Lauben Ausser bei Neubauten sind in der Kernzone II und in der Kernzone Weiler nur herkömmliche Lauben oder innenliegende Loggien gestattet. Balkone sind nur auf der Traufseite zugelassen und dürfen weder über den Dachvorsprung noch über die Giebelfassade hinausragen. Auf der strassenabgekehrten, rückwärtigen Gebäudeseite dürfen Balkone auch als eigenständige Konstruktion in zeitgemässer Architektur in Erscheinung treten und über den Dachvorsprung herausragen.

2.7.5 Auflagen Aus Gründen des Ortsbildschutzes können bei den in den Kernzonenplänen rot bezeichneten Bauten Auflagen verfügt werden, insbesondere hinsichtlich Material und Farbe, Sprossenteilung, Fensterläden und -gewände sowie Türen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.