Art. 18 · Wegleitung
BZO Hausen am Albis · S. 25 · Original-PDF
18 Wegleitung
Gemeinde Hausen am Albis Bau- und Zonenordnung 2012 2.6.6 Dacheinschnitte In der Kernzone II und in der Kernzone Weiler sind Dacheinschnitte nur in giebelseitig angeordneten Nebendächern gestattet, und sie dürfen nur einen beschränkten Teil der Dachfläche beschlagen. In der Kernzone I sind Dacheinschnitte bei Neubauten auch in Hauptdächern gestattet, doch darf ihre Gesamtbreite zusammen mit jenen von allfälligen Dachaufbauten höchstens 1/3 der betreffenden Fassadenlänge betragen.
2.6.7 Dachflächenfenster Einzelne Dachflächenfenster sind bis zu einer Fläche von 0.50 m2 (Glaslicht) erlaubt, sofern sie sich gut in die Dachlandschaft einordnen. Sie sind in die Dachfläche einzulassen.
2.6.8 Solaranlagen Solaranlagen sind sorgfältig in die Dachflächen zu integrieren. Sie müssen eine zusammenhängende Fläche bilden und bei Neu- oder Ersatzbauten als multifunktionale Dachhaut ausgebildet sein.
2.6.9 Bedachungsmaterial Die Dächer der in den Kernzonenplänen rot bezeichneten Bauten sind mit ortsüblichen Tonziegeln einzudecken. Bei den übrigen Bauten sind auch andere, sich gut ins Ortsbild einfügende Dacheindeckungen gestattet.
2.6.10 Auflagen Aus Gründen des Ortsbildschutzes können Auflagen verfügt werden, insbesondere hinsichtlich Form, Material und Farbe.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.