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Art. 19 · Wegleitung

BZO Hausen am Albis · S. 26 · Original-PDF

19 Wegleitung Zu Ziffer 2.7.1 Die Fassadengestaltung soll dem Gebäudetyp entsprechen. Dabei soll die traditionelle Gliederung der Gebäude in Wohn- und Ökonomieteil sichtbar bleiben. Zu Ziffer 2.7.2 Die Verwendung von Verputz oder Holz ist im Interesse einer authentischen Eingliederung der Bauten in das gewachsene Siedlungsgefüge zwingend. Zu Ziffer 2.7.3 Wichtig ist eine dem Bau entsprechende Fenstergestaltung. Beim Umbau von Wohnteilen sollen die herkömmlichen Fenster respektiert und bei der Umnutzung von Scheunen die typische Brettverschalung möglichst erhalten bleiben und vor den Fenstern durchlaufen. Zu Ziffer 2.8 Bei zeitgemässen Projekten, die sowohl für sich als auch im Zusammenhang mit der traditionellen Umgebung gut gestaltet sind, können Abweichungen von den Bestimmungen über die Dach- und Fassadengestaltung beansprucht werden. Neubauten sollen nicht alte Baustile imitieren müssen, wenn sie eine hohe eigenständige Qualität aufweisen. In den Ortsbildern von überkommunaler Bedeutung bedarf es i.d.R. der Genehmigung durch den Kanton.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.