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Art. 33 · Der Ausbau des Dachstockes mit Wohnräumen ist in allen Zonen zulässig

BZO Baugesetz der Gemeinde Landquart · S. 13

Der Ausbau des Dachstockes mit Wohnräumen ist in allen Zonen zulässig. Dachausbau Dachaufbauten auf Flachdächern (so genannte Attika) sind nur gestattet, wo dies in den Zonenvorschriften vorgesehen ist. Sie dürfen die für andere Bauten vorgesehene Dachneigung auf den beiden Hauptseiten von 45° nicht überschreiten. Dachaufbauten für Liftmotoren, Treppenhäuser oder dergleichen sind gestattet, ohne an den vorgeschriebenen Winkel gebunden zu sein. 000.300

–14 - Baugesetz der Gemeinde Igis c) Besondere Bestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.