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Art. 73

BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 35

1 Die Stadt ist berechtigt, auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten Tafeln mit Strassennamen, Verboten, Angaben über Leitungen, Höhen- und Vermessungsfixpunkte sowie Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung unentgeltlich sowie Kabelverteilkabinen, Schächte, Hydranten und dergleichen gegen Entschädigung anzubringen. Die Kosten für die Erstellung und den Unterhalt sowie die Entfernung solcher Einrichtungen trägt die Stadt. 2 Den berechtigten Wünschen der Eigentümer über die Form, den Ort und die Art und Weise der Anbringung solcher Einrichtungen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. 3 Die Stadt ist befugt, Schnee unter möglichster Schonung von Bauten und Kulturen auf angrenzenden privaten Grundstücken zu deponieren.

V Erschliessungsordnung 1. Allgemeines Erschliessungsprogramm

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.