Art. 74 · Erschliessungsgesetz und -reglemente
BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 35
1 Die Baubehörde ist zuständig für den Erlass des Erschliessungsprogramms. Dieses wird vom Bauamt erarbeitet. 2 Die Baubehörde legt den Entwurf für das Erschliessungsprogramm in der Stadt während 30 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Stadt und im Kantonsamtsblatt bekannt. Während der öffentlichen Auflage können Betroffene bei der Baubehörde Vorschläge und Einwendungen einbringen. Diese prüft die Eingaben, entscheidet über allfällige Anpassungen und erlässt das Erschliessungsprogramm. 3 Bei wesentlichen Anpassungen des Erschliessungsprogramms ist das Auflageverfahren zu wiederholen.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.