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Art. 72 · Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke

BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 34

1 Die Anlage von Vorbauten auf oder unter dem öffentlichen Grund ist im allgemeinen nicht zulässig. Sie kann in Ausnahmefällen gegen Unterzeichnung eines Reverses und Bezahlung einer Gebühr bewilligt werden. 2 Überhängende Äste von Bäumen und Sträuchern müssen entfernt werden, wenn sie den Verkehr oder öffentliche Anlagen beeinträchtigen.

34 3 Vorbauten wie Erker, Balkone usw. dürfen in der Regel nicht in den öffentlichen Luftraum hineinragen. 4 Sofern die freie Benützung des öffentlichen Grundes nicht erschwert und der Verkehr nicht gefährdet wird sowie keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann der Stadtrat die Benützung des öffentlichen Luftraumes für solche Bauten bewilligen, sofern sie mit ihrem tiefsten Punkt wenigstens 4.5 m höher als die Strasse oder 3.0 m höher als das Trottoir angelegt werden und nicht mehr als 1.5 m Ausladung haben. Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.