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Art. 68 · 2. Anordnung

BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 33

1 Bei sämtlichen Neubauten sowie bei Umbauten und Zweckänderungen, durch die zusätzlicher Verkehr entsteht, sind gemäss nachstehender Aufstellung, Abstellplätze und Garagen auf privatem Boden zu erstellen und ganzjährig zu unterhalten:

–Wohnbauten

1Platz pro Wohnung bis 100 m2 Nettogeschossfläche,

darüber 2 Plätze. Zusätzlich pro 6 Parkplätze ein

Besucherplatz, max. 4 Plätze pro Gebäude

–Verkaufslokale 1 Platz pro 50 m2 Ladenfläche

–Pensionen, Hotels 1 Platz pro 5 Fremdenbetten

–Restaurants 1 Platz pro 10 Sitzplätze

–Bürobauten 1 Platz pro 30 m2 Nettogeschossfläche 2 Für andere Bauten und Anlagen (Säle, etc.) bestimmt die Baubehörde die Anzahl der Pflichtparkplätze, wobei die einschlägigen Normen als Richtlinien gelten. 3 Bei neuen Wohnbauten und Umbauten ausserhalb der Kernzone muss die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von 1 bis 5 Parkplätzen in Form von Garagen oder Abstellplätzen erstellt werden. Wird die Anzahl von 5 Parkplätzen übertroffen, muss mindestens die Hälfte der vorgesehenen Plätze in Form von Garagen oder Unterständen erstellt werden. 4 Ist in der Kernzone das Erstellen von Abstellplätzen auf eigenem Grund nicht möglich oder verletzt der Betrieb einer Parkierungsanlage öffentliche Interessen, kann der Stadtrat die Grundeigentümer zum Einkauf in eine Gemeinschaftsanlage verpflichten. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn sie zu einer Gefährdung des Verkehrs, einer Beeinträchtigung des Orts- und Strassenbildes führen würde oder unzumutbare Einwirkungen auf Nachbargrundstücke zur Folge hätte.

33 5 Grundeigentümer in den übrigen Bauzonen, die ihrer Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen (auf eigenem Grund nicht möglich oder finanziell nicht zumutbar) nicht nachkommen, werden zur Leistung von Beiträgen an öffentliche Parkplätze nach Massgabe des Gesetzes betreffend die Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer (GEG) oder zum Einkauf in eine Gemeinschaftsanlage verpflichtet. 2. Anordnung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.