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Art. 47 · Mauern, Einfriedungen und Pflanzen

BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 23

1 Hecken, Feldgehölze, Alleen und Steinhäge, die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan aufgenommen worden sind, sind geschützt. Diese Hecken und Feldgehölze dürfen, soweit sie nicht der Forstgesetzgebung unterstellt sind, im Interesse der landwirtschaftlichen Nutzung und ihrer Pflege zurückgeschnitten, jedoch in ihrem Bestand nicht verändert werden.

23 2 Bei den übrigen Hecken und Feldgehölzen richtet sich die Bewilligung für die Entfernung oder wesentliche Beeinträchtigung nach den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen. Mauern, Einfriedungen und Pflanzen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.