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Art. 46 · Hecken, Feldgehölze
BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 23
1 Im Generellen Gestaltungsplan als zu erhaltend bezeichnete Gebäude sind zu erhalten. Auskernungen oder Teilabbrüche sind zulässig, wenn die abzubrechenden Gebäudeteile nicht für den festgelegten Schutz mitbestimmend sind und in Anlehnung an ihre ursprüngliche Form und Stellung wieder aufgebaut werden. Erneuerungen und Umbauten sind im Rahmen der Zonenbestimmungen unter Wahrung der äusseren Erscheinung zulässig.
Hecken, Feldgehölze
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.