Art. 45 · Zu erhaltende Gebäude
BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 23
1 Im Generellen Gestaltungsplan als schützenswert bezeichnete Gebäude müssen unterhalten und dürfen nicht abgebrochen oder ausgekernt werden. Bei Erneuerungen oder Umbauten ist die architektonisch sowie historisch bedeutende Bausubstanz im Innern des Gebäudes und aussen zu wahren. Teilabbrüche sind zulässig, sofern die abgebrochenen Teile nicht für den festgelegten Schutz mitbestimmend sind und in Anlehnung an ihre ursprüngliche Form und Stellung wieder aufgebaut werden. Bei störenden Elementen ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Zu erhaltende Gebäude
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.