Art. 41 · Erhaltungsbereich
BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 22
1 Als Schutzbereich bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Ortsteile mit grundsätzlich geschützter Bausubstanz und Ortsstruktur. Dazu gehören insbesondere Bauten und Anlagen, Dächer, Fassaden, Gassen, Plätze, Mauern, Gärten und Pflanzen von ausserordentlicher Bedeutung. 2 Im Schutzbereich gelegene Bauten, Baugruppen, Bauteile und Anlagen müssen unterhalten werden. Bei Erneuerungen oder Umbauten ist die architektonisch sowie historisch bedeutende Bausubstanz sowie die äussere Erscheinung im Wesentlichen zu wahren. Werden bestehende Bauten ersetzt oder durch Anbauten ergänzt, müssen sie sich wie auch allfällige Neubauten bezüglich Grösse, Form und Stellung in die bestehende Struktur der Umgebung gut einfügen und das Bestehende sinnvoll ergänzen. An die Gestaltung sind hohe Anforderungen zu stellen und störende Elemente sind zu beseitigen. 3 Bauvorhaben sind vor Beginn der Projektierung bei der Stadt anzumelden. Diese zieht bei Bedarf zur Begleitung und Beurteilung die Gestaltungsberatung bei. Erhaltungsbereich
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