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Art. 38 · Zone Sammelplatz für Kompostierung

BZO Baugesetz der Stadt Maienfeld · S. 21

1 Die Zone für Gewässerraumaufweitungen bezeichnet Flächen für zukünftige Rheinaufweitungen. Materialentnahmen sind zulässig. 2 Die für eine Aufweitung erforderlichen Massnahmen sind in einem Generellen Gestaltungsplan festzulegen. Dieser hat die einzelnen Etappen und das angestrebte Planungsziel nach Abschluss aller Arbeiten aufzuzeigen. 3 Die Flächen sind nach Abschluss der Arbeiten oder einzelner Etappen im Sinne der künftigen Nutzung zu gestalten, zu rekultivieren und ordnungsgemäss zu unterhalten. Die Baubehörde trifft die erforderlichen Massnahmen im Baubewilligungsverfahren. Sie kann insbesondere eine geeignete Sicherstellung (zweckgebundenes Depositum) für die Kosten verlangen, welche nach Abschluss der Arbeiten erforderlich sind. Zone Sammelplatz für Kompostierung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.