Art. 57 · Strassenbenennung
BZO Baugesetz der Gemeinde Zizers · S. 25
KRG Der Generelle Erschliessungsplan legt die Anlagen der Grund- und Groberschliessung für das ganze Gemeindegebiet fest.
Der Generelle Erschliessungsplan kann Erschliessungsetappen bezeichnen und die zur Freihaltung von Verkehrsflächen und von wichtigen Leitungen erforderlichen Baulinien festlegen.
Der Generelle Erschliessungsplan kann Massnahmen zur Verkehrsberuhigung vorsehen.
Der Generelle Erschliessungsplan dient als Grundlage für die generellen Projekte und für die Finanzierung der Erschliessung.
Das Gesetz über den Neu- und Ausbau der Verkehrsanlagen ist ein integrierender Bestandteil des Generellen Erschliessungsplanes. 25 Art. 57
Strassenbenennung Die Benennung von Strassen, Plätzen und Quartieren erfolgt durch den Gemeindevorstand, wobei Vorschläge interessierter Kreise nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.