Art. 58 · Übernahme privat erstellter Strassen und Werkleitungen
BZO Baugesetz der Gemeinde Zizers · S. 34
Übernahme privat erstellter Strassen und Werkleitungen Privat erstellte Strassen, welche wenigstens vier Häusern als Zufahrt dienen, können auf Verlangen aller beteiligten Werkleitungen Grundeigentümer von der Gemeinde übernommen werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
1) Die Fahrbahn muss mindestens 3.00 m breit sein.
2) Die privat erstellte Strasse soll sich an beiden Enden in das öffentliche Strassennetz einfügen oder einen nach den Vorschriften der Gemeinde erstellen Kehrplatz aufweisen; fehlen entsprechende Vorschriften, gelten analog die VSS-Normen.
3) Die Strassensteigung soll 12 % nicht übersteigen.
4) Die Strasse muss bezüglich Querprofilen, Entwässerung, Unterund Oberbau, Ausrundungen und Kurven den VSS-Normen entsprechen.
5) Die öffentlichen Interessen der Gemeinde müssen gewährleistet sein.
Die privat erstellte Strasse wird ohne Entschädigung übernommen. Allfällige Sonderrechte der bisherigen Eigentümer fallen dahin.
Privat erstellte Werkleitungen können von der Gemeinde übernommen werden. Sie müssen den Anforderungen gemäss Wasser- und Kanalisationsreglement (Richtlinien des Schweiz. Vereins für Gasund Wasserfachmänner SVGW bzw. SIA-Norm 19 e) sowie dem Erschliessungsplan entsprechen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.