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Art. 56 · Benützung privaten Grundes durch die Öffentlichkeit

BZO Baugesetz der Gemeinde Zizers · S. 4

33 Art. 56a30 Nutzung von fremdem Eigentum für private Zwecke 33 Art. 56

Benützung privaten Grundes durch die Öffentlichkeit Verkehrszeichen, Strassensignalisationen, Beleuchtungseinrichtungen, Hydranten, Kehrichtsammelstellen, Öffentlichkeit Leitungen und Vermessungs-Fixpunkte können an privaten Gebäuden und auf privatem Boden gegen angemessene Entschädigung angebracht werden.

Es finden keine Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften Anwendung.

Die Gemeindebehörden und die von ihnen Beauftragten sind berechtigt, private Liegenschaften für Projektierungen und vorbereitende Handlungen zu betreten. Dabei entstehender Schaden ist zu vergüten.

Art. 56a69

Nutzung von fremdem Eigentum für private Zwecke Die Bauherrschaft ist bei Bauvorhaben in der Bauzone berechtigt, fremden Privatboden vorübergehend als Baustellenzufahrt, zur Lagerung von Material und Maschinen, zur Einlassung von Erdankern oder zu vergleichbaren Zwecken in Anspruch zu nehmen, sofern dies für Vorbereitungshandlungen oder für die Ausführung des Bauvorhabens unumgänglich ist.

Die Ausübung dieses Rechts hat für das Eigentum des Betroffenen möglichst schonend zu erfolgen und darf dieses nicht in unzumutbarer Weise gefährden oder beeinträchtigen. Die Bauherrschaft hat die Massnahmen und Vorrichtungen nach Beendigung der Bauarbeiten zu entfernen, sofern dies technisch möglich ist und keinen unverhältnismässigen Aufwand verursacht.

Der Betroffene hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für die vorübergehende Beanspruchung und auf vollen Schadenersatz.

Der Ansprecher hat die beabsichtigte Inanspruchnahme dem Betroffenen genau und rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Stimmt der Betroffene innert 30 Tagen seit der Mitteilung nicht zu oder können sich die Beteiligten über die Höhe der angemessenen Entschädigung nicht einigen, entscheidet auf Begehren des Ansprechers die kommunale Baubehörde innert 20 Tagen mittels anfechtbarer Verfügung über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme und / oder die Höhe der Entschädigung.

69Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 889 vom 21. November 2023 33 Allfällige Schadenersatzansprüche hat der Betroffene auf dem Zivilweg geltend zu machen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.