Art. 29 · Mehrlängen
BZO Baugesetz der Gemeinde Zizers · S. 20
In der W I und W II ist der Grenzabstand um 1/5 der Mehrlänge zu vergrössern, wenn
1) eine Gebäudeseite mehr als 20.00 m beträgt
2) eine durch Nebenbauten ergänzte Gebäudeseite mehr als 25.00 m beträgt.
Wird eine Gebäudeseite in der W III länger als 35.00 m, ist der entsprechende Grenzabstand um 1/5 der Mehrlänge zu vergrössern.
Bei gestaffelten Fassaden ist der Grenzabstand von jedem Fassadenteil aus einzuhalten. Als Staffelung gilt nur ein Vor- oder Rücksprung von 2.00 m, der vom Terrain bis zum Dach reicht.
Für die Berechnung des Mehrlängenzuschlages ist die Länge des betreffenden Fassadenteiles zuzüglich aller näher an der Grenze gelegenen Fassadenteile massgebend.
3. Unterschreitungen, Vorbehalte
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.