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Art. 28 · Bauabstände

BZO Baugesetz der Gemeinde Zizers · S. 12

KRG Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sind für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen bestimmt. Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig, wenn sie mit zonenkonformen Bauten baulich verbunden sind.

Bestehende Bauten und Anlagen, die dem Zonenzweck widersprechen, dürfen nur unterhalten werden.

Die Zone kann unterteilt werden in Zone für öffentliche Bauten und Zone für öffentliche Anlagen. Art. 28

Bauabstände Bei einer Erstellung von Gebäuden, die den gewachsenen Boden überragen, ist gegenüber jedem Nachbargrundstück in der Wohnund Wohn-Gewerbe-Zone ein Grenzabstand von 4.00 m einzuhalten.

Erker dürfen nur bis zu einem Drittel der Fassadenlänge und übrige vorspringende Gebäudeteile dürfen an der ganzen Fassadenlänge erstellt werden.

Zwei Gebäude gelten als zusammengebaut, wenn sie sich gegenseitig auf einer Länge von mindestens 1.50 m berühren.

In allen Bauzonen können Gebäude auf Nachbargrundstücke an der gemeinsamen Grenze aneinandergebaut werden. Bei der Erstellung von Gebäuden, die den gewachsenen Boden überragen, ist gegenüber jedem Nachbargrundstück ein Grenzabstand von 2.50 m einzuhalten, sofern das Baugesetz der Gemeinde nicht grössere Grenzabstände vorschreibt.

Zwischen Gebäuden ist ein Gebäudeabstand von 5.0 m einzuhalten, sofern das Baugesetz der Gemeinde nicht grössere Gebäudeabstände vorschreibt.

Vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Vortreppen, Erker, offene Balkone dürfen bis zu 1.0 m in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen. Bildet der vorspringende Gebäudeteil nach Aussen eine Wand gilt diese als Teil der Umfassungswand.

Bauabstände Weitere Bauten und Anlagen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.