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Art. 30 · An- und Nebenbauten

BZO Baugesetz der Gemeinde Zizers · S. 21

An- und Neben-bauten Für An- und Nebenbauten in Wohn- und Wohn-Gewerbezonen muss ein Grenzabstand von 2.50 m eingehalten werden, sofern diese Bauten keine Wohn- und Arbeitsräume enthalten und sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

Die Traufhöhe beträgt bei An- und Nebenbauten maximal 3.00 m, die Firsthöhe maximal 4.50 m. Talseits dürfen diese Höhen bis um 2.00 m überschritten werden.

Bei Flachdächern gilt als maximale Gebäudehöhe die Traufhöhe mit einem Zuschlag von 0.50 m.

Waldabstand

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.