Art. 69 · Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke Art. 70
BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 3
33 Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke Art. 70 33 V. ERSCHLIESSUNGSORDNUNG 34 1. Allgemeines
34 Erschliessungserlasse Art. 69 1. Gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichem Grund oder öffentlichen Gewässern ist nur mit Bewilligung des Gemeindevorstandes zulässig. 2. Eine über den gesteigerten Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung an öffentlichem Grund oder an öffentlichen Gewässern bedarf einer Konzession der Gemeinde. 3. Die Baubehörde kann die Nutzung des öffentlichen Luftraums durch Erker, Balkone oder andere ausladende Gebäudeteile bewilligen, wenn die Benützung des öffentlichen Grunds nicht erschwert wird, die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und keine andern öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4. Für gesteigerten Gemeingebrauch und Sondernutzungen wird eine Gebühr erhoben. Nutzung des öffentlichen Grunds und Luftraums
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.