Art. 70 · Die Gemeinde ist berechtigt, Schilder und Tafeln wie Verkehrssignale, …
BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 33
Strassentafeln, Wegmarkierungen, Vermessungszeichen, Angaben über Werkleitungen sowie technische Einrichtungen wie Hydranten, Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung, Messeinrichtungen nach vorgängiger Information auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten unentgeltlich anzubringen. Bei der Erstellung von Elektroverteilkästen und Hydranten sind die Grundeigentümer zu entschädigen. Berechtigten Wünschen der Grundeigentümer sind Rechnung zu tragen. Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke 02.13 33 Baugesetz 7.100 V. ERSCHLIESSUNGSORDNUNG 1. Allgemeines
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.