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Art. 18 · Fassadenhöhe und Gesamthöhe (nach IVHB)

BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 12

1. Die Fassadenhöhe und die Gesamthöhe von Gebäuden dürfen die Werte gemäss Zonenschema nicht überschreiten. 2. Bei Gebäuden in Hanglage (ab 5° mittlere Hangneigung) erhöht sich die maximal zulässige Fassadenhöhe um die Differenz zwischen der mittleren Höhe in m ü.M. aller Hauptgebäudeecken und der Höhe der tiefstgelegenen Hauptgebäudeecke, gemessen beim gewachsenen oder abgegrabenen Terrain (Zuschlag z; vgl. Skizze), wie folgt: 1. bei traufständig zum Hang stehenden Gebäuden gilt der Zuschlag z nur für die Talfassade. Fassadenhöhe und Gesamthöhe (nach IVHB) 02.13 12 Baugesetz 7.100 2. bei firstständig zum Hang stehenden Gebäuden gilt der Zuschlag z für beide (traufseitigen) Fassadenhöhen. 3. bei Pultdachbauten gilt kein Zuschlag z. 3. Der Zuschlag z beträgt maximal 2.5 Meter. 4. Für die Bestimmung der Fassadenhöhe ist bei Giebeldachbauten, Pultdachbauten und ähnlichen Dachformen die traufseitige Fassade massgebend. Bei Flachdachbauten ist die Fassadenhöhe nicht anwendbar. 5. Bei Flachdachbauten reduziert sich die zulässige Gesamthöhe um 2.5 m. Davon ausgenommen sind Attikageschosse. 6. Bei gegliederten Bauten wird die Fassaden- und die Gesamthöhe für jeden Baukörper ermittelt. Als Gliederung gilt nur ein Vor- und Rücksprung von mindestens 3.0 m, der vom Terrain bis zum Dach reicht. 7. Bei Abgrabungen sind die Gesamt- sowie die Fassadenhöhe vom neu gestalteten Terrain zu messen. 8. Durch Aufschüttungen oder Abgrabungen dürfen die Höhenvorschriften nicht umgangen werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.