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Art. 19 · Gebäudelänge (nach IVHB)

BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 13

1. Gebäude, die das massgebende Terrain überragen, dürfen die Gebäudelänge gemäss Zonenschema nicht überschreiten. 2. Werden zwei oder mehr selbständige Gebäude zusammengebaut (Doppel- und Reihenhäuser), darf die Gebäudelänge um insgesamt maximal 6.00 m überschritten werden. 3. Die Länge und die Breite von unterirdischen Bauten sind frei. Gebäudelänge (nach IVHB)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.