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Art. 17 · Nutzungsübertragung

BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 12

1. Die Baubehörde kann Nutzungsübertragungen zwischen angrenzenden oder bloss durch Strassen oder Bäche getrennten Grundstücken innerhalb der gleichen Bauzone zulassen, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen den betroffenen Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern vorliegt. Vorbehalten bleiben weitergehende Nutzungsverlegungen nach den Anordnungen des Generellen Gestaltungsplans, des Arealplans oder eines Quartierplans. 2. Nutzungsübertragungen sind im Grundbuch anmerken zu lassen. 3. Bei Neubauten und Umbauten, die eine Nutzungsänderung zur Folge haben, ist ein Grundbuchauszug mit dem Baugesuch einzureichen (betreffend Nutzungsübertragung). Nutzungsübertragung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.