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Art. 73 · Abstellplätze für Fahrzeuge:2. Pflichtparkplätze

BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 45

Abstellplätze für Fahrzeuge: 2. Pflichtparkplätze 1 Für je 100 m2 Hauptnutzfläche, mindestens aber pro Wohnung mit mindestens zwei Zimmern oder pro Laden, ist ein Autoabstellplatz zu erstellen. 2 Für Restflächen über 50 m2 ist ebenfalls ein Parkplatz bereitzustellen, welcher jedoch nicht an eine Einheit (Wohnung oder Laden) gebunden ist. 3 Die Baubehörde kann für Geschäftslokale, Gastgewerbebetriebe und andere Objekte mit erheblichem Publikumsverkehr abweichende Vorschriften erlassen. 4 Die Baubehörde kann in besonderen Fällen die Anzahl Pflichtparkplätze herauf- oder herabsetzen. Bei Gastronomiebetrieben kann die Baubehörde auf die Pflichtparkplätze verzichten. 5 In der Ortschaft Arosa sind für Hotels 50% der Parkplätze unterirdisch (IVHB 2.4) oder im Innern der Hauptbauten zu erstellen. 6 Werden für eine bewirtschaftete Wohnung zwei oder mehr Parkplätze benötigt, so darf einer von zwei Parkplätzen als gefangener Parkplatz realisiert werden. Bei Hotels sind bis zu 50% der Parkplätze als gefangene Parkplätze möglich. 5. Öffentlicher und privater Grund und Luftraum

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.