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Art. 72 · Abstellplätze für Fahrzeuge:1. Grundsätzliches

BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 44

Abstellplätze für Fahrzeuge: 1. Grundsätzliches 1 Bei Neubauten sowie bei Erweiterungen, Umbauten und Zweckänderungen, die zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, hat die Bauherrschaft während des ganzen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen. 2 Die Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück zu erstellen. Ist das aus objektiven Gründen nicht möglich, sind die Abstellplätze auf einem nah gelegenen, fremden Grundstück zu erstellen. 3 Die Abstellplätze dürfen nur zur Parkierung von Motorfahrzeugen benutzt werden. 4 Zusammen mit dem Baugesuch ist eine Berechnung der Pflichtparkplätze gemäss Art. 73 samt einem Plan, in welchem die Pflichtparkplätze gekennzeichnet sind, einzureichen. 5 Die Baubehörde kann die Eigentümerschaft zum Erwerb von Abstellplätzen in einer Gemeinschaftsanlage verpflichten, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Plätze in vertretbarer Distanz liegen und ihre dauernde Verfügbarkeit rechtsgeschäftlich und grundbuchlich sichergestellt wird. 6 Die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage gemäss Abs. 5 hiervor besteht in der Zurverfügungstellung von Abstellplätzen gegen Entschädigung. Die Entschädigung richtet sich nach den gesamten Anlagekosten. Ihr ungefährer Betrag wird bei Erteilung der Baubewilligung in Rechnung gestellt und ist vor Baubeginn zu bezahlen. Die Baubehörde regelt die Einzelheiten in der Baubewilligung oder mit separater Verfügung. Die Pflicht zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage ist im Grundbuch anzumerken. 7 Die Pflichtparkplätze sind unter Einhaltung der VSS-Normen zu erstellen. Gemeinde Arosa: Baugesetz 44

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.