Art. 66 · Weitere Energieanlagen
BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 42
1 Anlagen zur Nutzung von weiteren alternativen Energiequellen sind im Rahmen der technischen Möglichkeiten gut ins Orts- und Landschaftsbild einzufügen. 2 Energieanlagen (z.B. Wärmetauschanlagen, Windanlagen) sind grundsätzlich bewilligungspflichtig 3 Energieanlagen dürfen keine übermässig störenden Immissionen wie Lärm auf Nachbargrundstücke verursachen und sich nicht negativ auf das Ortsbild auswirken. Die Baubehörde kann eine Standortänderung der Energieanlage verlangen oder die Bewilligung verweigern, wenn störende Immissionen oder negative Auswirkungen auf das Ortsbild erwartet werden. 4 Die Baubehörde kann entsprechende Reglemente für Energieanlagen erlassen. 5 Für Solaranlagen gilt Art. 65.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.