Art. 62 · Dächer
BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 40
1 Dächer sind als ästhetisch ansprechende, gestalterische Einheit mit Bezug zur umgebenden Bausubstanz (Dachformen, Farb- und Materialwahl) und Siedlungsstruktur zu gestalten. 2 In den Kernzonen sind Flachdächer die Regel. Die maximale Neigung für Flachdächer in der Kernzone beträgt 2% (ca. 1.15°). 3 In den Dorfzonen, Wohnzonen und Wohnmischzonen sind nur Giebel- und Walmdächer mit einer Neigung von in der Regel 27 bis 60% (ca. 15,11° bis 31°) zulässig. In der Ortschaft Arosa sind in den Dorfzonen und Wohnmischzonen Flachdächer zulässig. Die Gemeinde Arosa: Baugesetz 40 Baubehörde kann die Erstellung von Giebeldächern zwingend vorschreiben, wenn ein Walmdach nicht der ortsüblichen Bauweise entspricht oder sich dies anderweitig negativ auf das Ortsbild auswirken würde. Dacheinschnitte bis zu einer Fläche von 15 m2 sind zulässig. 4 Die Baubehörde kann bei guter Gestaltung und nachvollziehbarer Begründung oder im Zusammenhang mit der Nutzung von erneuerbaren Energien Ausnahmen von Abs. 2 und 3 gestatten, wenn eine positive Beurteilung der Gestaltungsberatung vorliegt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.