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Art. 54 · 4. Langsamverkehr

BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 35

1 Bei der Festlegung der Wegnetze des Langsamverkehrs wird auf die Entflechtung der verschiedenen Mobilitätsformen geachtet. Fusswege und Fussgängerzonen sind attraktiv zu gestalten und werden in der Regel beleuchtet. 2 Wanderwege werden gemäss Fuss- und Wanderweggesetz des Bundes (FWG) signalisiert. 3 Die Gemeinde sorgt dafür, dass die öffentlichen Langsamverkehrswege von der Allgemeinheit (jedermann) im Rahmen ihrer Zweckbestimmung begangen und befahren werden können. Die Gemeinde erlässt bei Bedarf Nutzungsbeschränkungen wie Reit- und Bikeverbote auf den ausschliesslich für den Langsamverkehr bestimmten Wegen. 4 Die im Generellen Erschliessungsplan speziell bezeichneten Fusswege (nur Sommer) gelten ausserhalb der Wintersaison der örtlichen Bergbahnen (frühestens vom 20. Dezember bis spätestens 15. April) als öffentliche Fusswege. Während der Wintersaison gelten diese als Privatwege. 5 Die im Generellen Erschliessungsplan speziell bezeichneten Fusswege (nur Winter) gelten jeweils während der Wintersaison der örtlichen Bergbahnen (frühestens vom 20. Dezember bis spätestens 15. April) als öffentliche Fusswege. Ausserhalb der Wintersaison gelten diese als Privatwege.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.