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Art. 55 · 5. Öffentliche Parkierungsanlagen

BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 34

KRG 2 Für Verkehrsanlagen wie Kantonsstrassen, Eisenbahnen oder Seilbahnen sowie für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen wie Hochspannungsleitungen, Telefonleitungen, bei denen Bund, Kanton oder Dritte Träger sind, gelten die jeweiligen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Diese Anlagen sind im Generellen Erschliessungsplan zu kennzeichnen. B. Erschliessungsanlagen Verkehrsanlagen Art. 55 5. Öffentliche Parkierungsanlagen 1 Die Gemeinde sorgt für ein angemessenes Angebot an öffentlichen Parkierungsanlagen für Motorfahrzeuge und Fahrräder. 2 Öffentliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge dürfen in der Regel nur gegen Entgelt benützt werden. Die Parkplatzgebühren für Motorwagen und Motorräder werden in einem von der Gemeinde zu erlassendem Reglement festgelegt. Gemeinde Arosa: Baugesetz 35 3 Die Baubehörde erlässt bei Bedarf für öffentliche Parkplätze sowie für Gemeinschaftsanlagen, die von der Gemeinde erstellt werden, eine Benützungsordnung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.