Art. 49 · Spezielle Bestimmungen in den Erhaltungszonen
BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 32
1 Für die im Generellen Gestaltungsplan besonders bezeichneten Bauten gelten folgende Bestimmungen:
a)Erhaltenswerte Bauten und Bauteile sind in ihrer spezifischen Eigenart zu erhalten, das betrifft insbesondere die Nutzung der Bauten bzw. die Fassaden.
b)Bei Gebäuden mit anzupassender Form sind die nicht traditionellen Bauteile mit störender Gesamtwirkung im Rahmen eines Umbaus zu entfernen bzw. zu sanieren und dem ortsüblichen Baustil anzupassen.
c)Bauten mit anzupassenden Fassaden, die durch bauliche Massnahmen beeinträchtigt sind oder nicht dem ortsüblichen Baustil entsprechen, sind im Rahmen eines bewilligungspflichtigen Umbaus zu sanieren. Müssen defekte Bauteile ersetzt werden, so darf dies nur in Absprache mit der Baubehörde erfolgen.
d)Dacheindeckungen bei Wohnbauten, die nicht dem ortsüblichen Baustil entsprechen, sind im Rahmen von Sanierungen zu ersetzen. Ortsübliche Bedachungen sind Ziegel, Eternit, Schindeln, Steinplatten und Blech. 2 Unterkellerungen bis max. 5 m2 sind nur innerhalb der Umfassungsmauern für Abstellzwecke zulässig. Sie dürfen das Mauerwerk nicht beschädigen und sind mit einfachen Mitteln zu erschliessen. 3 Die der Landwirtschaft vorbehaltenen und im Generellen Gestaltungsplan entsprechend bezeichneten Bauten dürfen in ihrem Zweck nicht verändert werden. Gemeinde Arosa: Baugesetz 32 4 Bei sämtlichen baulichen Massnahmen in der Erhaltungszone ist die wertvolle originale Bausubstanz zu erhalten. Die Neugestaltung von aussen sichtbaren Gebäudeteilen ist in Form, Material und Farbe in traditioneller Weise vorzunehmen. Fensterläden sind naturfarben zu belassen oder braun zu streichen. Bestehende grüne Fensterläden dürfen weiterhin in dieser Farbe erhalten werden. Fenster sind mittels Kreuzsprossen oder Klicksprossen zu gliedern. 5 Die landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudeumschwunges ist jederzeit zu gewährleisten. Das Anlegen von Ziergärten, das Pflanzen von ortsfremden Blumen, Bäumen und Sträuchern sowie Terrainveränderungen und Abzäunungen irgendwelcher Art, soweit letztere nicht zur Verhütung von Wildschäden erforderlich sind, ist untersagt. Das Aufstellen von Weidezäunen ist erlaubt. 6 Die Erstellung neuer oder der Ausbau bestehender Verkehrs- und Versorgungsanlagen sind nur im Rahmen des Generellen Erschliessungsplanes und der von der zuständigen Gemeindebehörde genehmigten generellen Projekte zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Zufahrt über bestehende Wege und Strassen sowie auf Anschluss an die öffentlichen Erschliessungsanlagen. Wasser darf nur bei Vorliegen einer besonderen Gebäudenutzung (Gaststätte) oder in Verbindung mit einem Anschluss an eine Abwasserbeseitigungsanlage für die ganze Baugruppe nach Weisung der zuständigen Fachstelle bis ins Gebäude geführt werden. Einem Wasseranschluss gleichgestellt sind Wasserspeicher und dergl. im Innern des Gebäudes. Der Gemeinde dürfen durch den Umbau oder die spätere Benützung der Bauten keine Infrastrukturkosten entstehen. 7 Sonnenenergieanlagen wie Solarzellen und dergleichen sind äusserst unauffällig zu platzieren (z.B. unter dem Dachvorsprung) und in ihrer Dimension auf das Minimum zu reduzieren. Sie sind bewilligungspflichtig. 8 Fahrzeuge sind grundsätzlich auf einem zentralen Parkplatz am Siedlungsrand gemäss Generellem Erschliessungsplan abzustellen. 4. Genereller Erschliessungsplan A. Allgemeines
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.