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Art. 50 · Festlegungen

BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 33

1 Der Generelle Erschliessungsplan enthält folgende Festlegungen:

a)Erschliessungsanlagen

–Kantonsstrasse kant. Strassengesetz

–Sammel- und Erschliessungsstrassen Art. 50 Landwirtschaftszone 1 Die Landwirtschaftszone umfasst Land, welches a) sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird oder Gemeinde Arosa: Baugesetz 53 b) im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll. 2 Bauten und Anlagen werden nur bewilligt, wenn sie dem übergeordneten Recht und dem Zonenschema entsprechen. 3 Bauten in der Landwirtschaftszone haben sich gut in die Landschaft einzufügen. Die Baubehörde trifft notwendige Anordnungen bezüglich Stellung, Grösse, Lage und Ausgestaltung der Bauten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.