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Art. 46 · Wertvolle Bauten und Anlagen

BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 31

1 Als geschützte Bauten bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Bauten oder Baugruppen, die aufgrund ihrer Stellung, Architektur und Bausubstanz von hohem siedlungsbaulichem und bauhistorischem Wert sind. Sie sind grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder abgebrochen noch ausgekernt werden. Erneuerungen, Um- und Anbauten sind unter grösstmöglicher Wahrung der historischen Bausubstanz zulässig. 2 Bei den im Generellen Gestaltungsplan als vorläufig geschützte Bauten bezeichneten Gebäuden ist der Schutzwert nach Anmeldung des Bauprojekts gemäss Abs. 5 im Rahmen eines Gutachtens der Denkmalpflege zu ermitteln. Es bildet die Grundlage für die Festlegung der zulässigen baulichen Änderungen und allfälliger Erhaltungsanordnungen in einer Baubewilligung. 3 Als ortsbildprägende Bauten bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Gebäude, die durch ihre Lage und Gestalt wesentlich zur erhaltenswerten Qualität des Ortsbildes und zur Identität des Ortes beitragen. Bauliche Veränderungen sind möglich, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben. 4 Als bemerkenswerte Bauten bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan weitere Gebäude, die wesentlich zur Qualität des Ortsbildes oder zur Identität des Ortes beitragen. Ein Abbruch und Wiederaufbau ist zulässig, wenn das Neubauprojekt bezüglich Stellung, Form und Gestaltung mindestens die gleichen siedlungsbaulichen Qualitäten aufweist wie das abzubrechende Objekt. 5 Bauvorhaben an wertvollen Bauten und Anlagen sind vor Ausarbeitung des Bauprojekts bei der Baubehörde anzumelden. Mit Ausnahme unwesentlicher Sanierungsarbeiten sind Bauvorhaben gemäss Absatz 1 und 2 durch die Denkmalpflege und die übrigen Bauvorhaben mindestens durch die Gestaltungsberatung zu begleiten. 6 Die Schaffung von neuen Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen gemäss Art. 9 ZWG ist nicht zulässig. Für geschützte und ortsbildprägende Bauten gilt ebenfalls die Erstwohnungspflicht, ausgenommen es handelt sich um altrechtliche Wohnungen gemäss ZWG.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.