Art. 47 · Wertvolle Natur- und Kulturobjekte
BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 31
1 Für die in den Generellen Gestaltungsplan aufgenommenen geschützten Natur- und Kulturobjekte gelten die Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung. 2 Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten erhaltenswerten Kulturobjekte wie historische Wege, Schalen- und Zeichensteine, Brunnenanlagen und Trockensteinmauern sind in besonderem Masse zu pflegen und in ihrem Bestand zu erhalten. 3 Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten erhaltenswerten Naturobjekte wie Baumbestände, Hecken und Feldgehölze dürfen in ihrem Bestand nicht verringert werden. Sie sind durch die Eigentümerin oder den Eigentümer zu erhalten und zu pflegen. Gemeinde Arosa: Baugesetz 31 4 Die Baubehörde unterstützt Massnahmen zur Weiterentwicklung der Natur- und Kulturlandschaft und zur Erhaltung der wertvollen Objekte. Bei Bauvorhaben trifft sie notwendige Anordnungen zur Erhaltung wertvoller Objekte im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. 5 Die Baubehörde kann die Entfernung einzelner Naturobjekte bzw. Teilen davon bewilligen, sofern ein geeigneter Realersatz im gleichen Gebiet geleistet wird. Die Erteilung von Bewilligungen für die Entfernung einzelner Bäume, Hecken und Feldgehölze richtet sich nach den Vorgaben des Kantons und des Bundes.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.