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Art. 40 · Festlegungen*
BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 28
Der Generelle Gestaltungsplan enthält folgende Festlegungen: Gestaltungsbereiche im Siedlungsraum
–Schutzbereich Art. 40 Wohnzonen 1 Die Wohnzonen sind für Wohnzwecke bestimmt. Dienstleistungs-, Gastgewerbe- und Handelsbetriebe sind zulässig. Art. 40 Wohnzone 1 Die Wohnzone ist für die Erstellung von Wohnbauten bestimmt. 2 Dienstleistungs- und Gewerbetriebe einschliesslich Gastgewerbebetriebe sind zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.