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Art. 39 · Schneedeponiezone

BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 27

1 Auf Schneedeponien des Typ I darf ausschliesslich nicht verschmutzter Schnee deponiert werden. Nicht verschmutzter Schnee ist weiss und weist nur marginale optisch sichtbare Spuren von Verschmutzungen auf. 2 Auf Schneedeponien des Typ II ist die Deponierung von verschmutztem Schnee aus der Strassenräumung zulässig. Schnee aus der Räumung von Verkehrsflächen, welcher später als 48 Stunden nach dem Schneefall abtransportiert wird, muss als verschmutzt eingestuft werden und dessen Ablagerung ist nur auf Schneedeponien des Typ II zulässig. 3 Nach der Schneeschmelze sind die entsprechenden Flächen durch die Gemeinde zu reinigen. Gemeinde Arosa: Baugesetz 27 3. Genereller Gestaltungsplan A. Allgemeines Art. 39 Kernzonen A und B, Dorfzone 1 Die Kernzonen A und B sowie die Dorfzone sind für Dienstleistungs-, Gastgewerbe-, Gewerbe-, Handels- und Produktionsbetriebe sowie für Wohnräume bestimmt. 2 Siedlungsstruktur und Bauweise sollen erhalten und ergänzt werden. Wo Baugestaltungslinien bestehen, gelten diese als zwingende Bauflucht. Wo solche fehlen, bestimmen in der Regel die bestehenden Baufluchten die Lage der Bauten. 3 Wesentliche Veränderungen bestehender Strassenzüge sowie von Plätzen dürfen nur auf Grund eines Quartiergestaltungsplanes bewilligt werden. Art. 39 Dorfzone 1 Die Dorfzone ist für Wohnbauten, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe bestimmt. 2 Neubauten, Umbauten und Erweiterungen bestehender Bauten haben sich bezüglich Stellung, Proportionen, Dachform und Gestaltung in die bestehende Siedlung einzufügen. 3 Bestehende Bauten dürfen ohne Rücksicht auf die Vorschriften über die Ausnützungsziffer, Gebäude- und Firsthöhe, Gebäudelänge sowie Grenz- und Gebäudeabstände umgebaut werden, sofern der Zweck des Gebäudes und das Gebäudevolumen nicht verändert werden. Art. 39 Dorfzone 1 Die Dorfzone ist für Wohnbauten, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. 2 Neubauten, Umbauten und Erweiterungen bestehender Bauten haben sich bezüglich Stellung, Proportionen, Dachform und Gestaltung in die bestehende Siedlung einzufügen. 3 In der Dorfzone ist die bestehende Siedlungsstruktur und Bauweise zu erhalten und zu ergänzen. Wo Baugestaltungslinien fehlen, sind bei Neubauten und Umbauten die Gemeinde Arosa: Baugesetz 57 bestehenden Baufluchten beizubehalten. Gebäude- und Firsthöhen sowie Dachform richten sich nach den umliegenden Bauten. Auch neue Ställe dürfen die Gebäude- und Firsthöhen benachbarter Bauten nicht überschreiten. 4 In der Dorfzone sind mässig störende Bauvorhaben zulässig. Sie haben die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe Ill zu erfüllen. Gemeinde Arosa: Baugesetz 58 Änderungstabelle: Beschluss Gemeinde Genehmigung Kanton Änderung 29. November 2020 RB Nr. 92/2023 vom 7. Februar 2023 Art. 8 (Ergänzung), Art. 11 (Ergänzung), Art. 24a (neu), Art. 40 (Ergänzungen), Art. 43a und Art. 43b (neu), Art. 44a (neu) 28. November 2021 RB Nr. 574/2023 vom 4. Juli 2023 Totalrevision der Ortsplanung (Operatszusammenführung); Änderungen gemäss Regierungsbeschluss: Art. 3 Abs. 2 Satz 2 (nicht genehmigt), Art. 11 (Anpassung Fussnote 2), Art. 12 (Festlegung Mindestdichten) Gemeinde Arosa: Baugesetz 59

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.