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Art. 35 · Materialabbauzone

BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 25

1 Die Materialabbauzone umfasst Flächen, die für die Gewinnung von natürlichen Materialien wie Stein, Kies, Sand, Lehm und andere mineralische Rohstoffe bestimmt sind. 2 Bauten und Anlagen, die unmittelbar dem Abbaubetrieb oder der Aufbereitung des an Ort gewonnenen Materials dienen, können für die Dauer des Abbaubetriebs bewilligt werden. Die Standorte solcher Gebäude und Anlagen sind im Generellen Gestaltungsplan festgelegt. Gemeinde Arosa: Baugesetz 25 3 Die Gestaltung des Abbaugeländes nach Abschluss der Materialentnahme oder einzelner Etappen sowie weitere Gestaltungsmassnahmen auf dem Abbaugelände und Massnahmen zum Schutz der Umgebung sind im Generellen Gestaltungsplan oder in einem Arealplan festgelegt. 4 Die Abbauflächen sind nach der Materialentnahme gemäss Generellem Gestaltungsplan oder Arealplan zu gestalten. Die Baubehörde trifft die erforderlichen Massnahmen im Baubewilligungsverfahren. Sie kann insbesondere eine geeignete Sicherheit (zweckgebundenes Depositum oder Garantie einer Schweizer Bank) für die finanziellen Mittel verlangen, welche für den Abschluss der Arbeiten notwendig sind. Art. 35 Dorfzone und Dorfzone 2 1 Die Dorfzone ist für Wohnbauten, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. 2 Die Dorfzone 2 ist für Wohnbauten, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. 3 In der Dorfzone und in der Dorfzone 2 ist die bestehende Siedlungsstruktur und Bauweise zu erhalten und zu ergänzen. Wo Baugestaltungslinien fehlen, sind bei Neubauten und Umbauten die bestehenden Baufluchten beizubehalten. Gebäude- und Firsthöhen sowie Dachform richten sich nach den umliegenden Bauten. Auch neue Ställe dürfen die Gebäude- und Firsthöhen benachbarter Bauten nicht überschreiten. 4 Bauten, die zerstört oder abgebrochen werden, dürfen binnen drei Jahren nur im bisherigen Umfang wieder aufgebaut werden. Die Zweckänderung ist gestattet. Der Anspruch auf das Recht besteht nur, wenn die Gebäudemasse des Altbaues vor dem Abbruch bezw. binnen zwei Monaten seit der Zerstörung, im Einverständnis mit der Baubehörde, durch Pläne festgehalten werden. Die Pläne sind bei der Gemeinde zu deponieren. Baulinien und Quartierpläne bleiben vorbehalten. 5 Für die Dorfzone und Dorfzone 2 gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe Ill. Gemeinde Arosa: Baugesetz 55 Baugesetz Fraktion Langwies (Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 20. September und 5. Dezember 1996; Genehmigung mit Regierungsbeschluss Nr. 2436 vom 9. Dezember 1997)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.