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Art. 32 · Spiel- und Erlebniszone

BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 24

1 Die Spiel- und Erlebniszone umfasst jene Gebiete in der Landschaft, welche für Spielund Erlebniszwecke verwendet werden. 2 Kleine Hochbauten und Anlagen im Sinne des Richtprojekts, welche dem Spiel- und Erlebniszweck dienen, dürfen erstellt werden. Hierzu gehören insbesondere die bärenbezogenen Spiel-, Erlebnis- und Informationseinrichtungen im Zusammenhang mit dem Bärenland. Anlagen, welche ausschliesslich im Sommer genutzt werden und über den Winter entfernt werden, sind auch innerhalb der Gefahrenzone 1 zulässig. Gemeinde Arosa: Baugesetz 24

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.