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Art. 31 · Golfzone

BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 24

1 Die Golfzone umfasst die für den Golfsport bestimmten Flächen. Es sind Bauten und Anlagen zulässig, die dem Golfsport dienen, wie Clubhaus mit Verpflegungsstätte sowie Bauten und Anlagen für den Betrieb und Unterhalt. 2 Bauten und Anlagen für weitere Sport- und Freizeitnutzungen (z.B. Mountainbike und Langlauf) sind zulässig, sofern sie im Generellen Gestaltungsplan oder im Generellen Erschliessungsplan festgesetzt sind. 3 Die Spielflächen und Übungsplätze, die Hindernisse und die Bepflanzung sowie Lage und Grösse der Bauten und Anlagen sind im Generellen Gestaltungsplan festgelegt. 4 Kleinbauten (Art. 17), welche dem Golfsport dienen, können an den im generellen Gestaltungsplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Es gilt das ordentliche Baubewilligungsverfahren. Art. 31 Dorfzone 1 Die Dorfzone bezweckt die Erhaltung, die Erneuerung, die Ergänzung und die Erweiterung der gewachsenen Siedlungsstruktur. Sie ist für Wohnbauten, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Es sind mässig störende Betriebe gestattet gemäss Art. 26 Abs. 3b; sie haben die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitstufe III zu erfüllen. 2 Wo Baugestaltungslinien fehlen, sind bei Neubauten und Umbauten die strassenseitigen Baufluchten beizubehalten. In diesen Fällen kann vom gesetzlichen Strassenabstand abgewichen werden. Gebäude- und Firsthöhe sowie Dachform, Firstrichtung, Proportionen, Volumen, Material, Farbe und Gestaltung der Fassaden richten sich nach den umliegenden Bauten und insbesondere nach der überlieferten Bauweise. 3 Soweit die umliegenden Bauten keine Abweichungen zulassen oder verlangen, sind folgende Maximalmasse gestattet: c) Mindestgrenzabstand:

–gross: 5.00 m mit Reduktion bis auf 2.50 m gegenüber öffentlichen Stressen.

–klein: 2.50 m. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der kantonalen Strassengesetzgebung. d) Maximale Gebäudehöhe: 8.00 m; maximale Firsthöhe 11.50 m e) Maximale Gebäudelänge: 13.00 m Gemeinde Arosa: Baugesetz 54 4 Bauten, die zerstört oder abgebrochen werden, dürfen binnen 6 Jahren im bisherigen Umfang und ohne Beachtung der Maximalmasse gemäss Abs. 3 wieder aufgebaut werden. Vorbehalten bleiben die feuerpolizeilichen Vorschriften. Die Gebäudemasse sind vor dem Abbruch in einem von der Baubehörde zu genehmigenden Plan festzuhalten. 5 Zweckänderungen im Rahmen der Zonenzweckbestimmung sind innerhalb der Bauzone gestattet. 6 In allen Bauten mit Wohnnutzung sind den Wohnungen zugehörige Abstellräume vorzusehen im Ausmass von mindestens 20 % aller Nettowohnflächen. Baugesetz Fraktion Castiel (Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 12. Dezember 1995; Genehmigung mit Regierungsbeschluss Nr. 637 vom 8. April 1997)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.