Art. 20 · Wohnzone
BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 20
1 Die Wohnzone ist für Wohnnutzungen bestimmt. Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe sind zulässig, sofern sie aufgrund ihrer optischen Erscheinung und ihrer Auswirkungen auf Raum, Umwelt, Erschliessung und Befindlichkeit in ein Wohnquartier passen. Der bestehenden Siedlungsstruktur und Bauweise, insbesondere auch betreffend Dachgestaltung, ist Rechnung zu tragen. 2 In der Wohnzone Fatschel ist die bestehende Siedlungsstruktur und Bauweise zu erhalten. Zweckänderungen, Erneuerungen und Umbauten sind im Rahmen der Zonenbestimmungen möglich, sofern das Gebäudevolumen nicht verändert wird. Das Anlegen von Ziergärten, das Pflanzen von standortfremden Bäumen und Sträuchern sowie Terrainveränderungen sind nicht zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.