Art. 16 · Grenz- und Gebäudeabstand (IVHB 7)
BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 18
1 Die Grenzabstände (IVHB 7.1) von Gebäuden gemäss Zonenschema sind einzuhalten. Vorbehalten sind Baulinien (IVHB 7.3) und Unterschreitungen gemäss KRG. Der grosse Grenzabstand muss so gewählt werden, dass sich die Bauten gut in die bestehende Siedlungsstruktur einfügen. 2 Der minimale Gebäudeabstand ergibt sich aus den Brandschutzvorschriften resp. aus der Summe der einzuhaltenden Grenzabstände (IVHB 7.2) und kann ebenfalls gemäss KRG unterschritten werden. 3 Gegenüber öffentlichen oder öffentlichen Zwecken dienenden Strassen haben alle Gebäude, sofern keine Baulinien einen geringeren oder grösseren Abstand vorschreiben, einen minimalen Abstand von 4.0 m vom Fahrbahn- bzw. – wo ein Trottoir vorhanden ist
–vom Trottoirrand einzuhalten. In Ausnahmefällen kann die Baubehörde Unterschreitungen bewilligen, zum Beispiel bei bestehenden Fassadenfluchten. Bei Kantonsstrassen gelten die Abstandsvorschriften der kantonalen Strassengesetzgebung. 4 Die Grenzabstände von Bauten sind auch gegenüber der Wintersportzonengrenze einzuhalten. 5 Unterirdische Bauten (IVHB 2.4) und jene Teile von Unterniveaubauten (IVHB 2.5), die das massgebende Terrain nicht überragen, dürfen an die Grenze gestellt werden, sofern nicht ein öffentliches Interesse an der Freihaltung eines Landstreifens besteht (z.B. für öffentliche Erschliessungsleitungen). In diesem Fall muss ein Grenzabstand von maximal 1 m eingehalten werden. 6 Wo das Baugesetz keine Grenzabstände vorschreibt, für jene Teile von Unterniveaubauten (2.5), die das massgebende Terrain überragen sowie für An- und Kleinbauten (IVHB 2.2 und 2.5) gelten die minimalen, kantonalen Abstandsvorschriften.
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