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Art. 12 · Nutzungsziffern (IVHB 8)

BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 15

1 1 Als Nutzungsziffer gilt die im Zonenschema festgelegte Überbauungsziffer ÜZ (IVHB 8.4). 2 Wird von einem teilweise überbauten Grundstück der unüberbaute Teil abgetrennt, darf die neue Teilparzelle nur soweit überbaut werden, als die Überbauungsziffer über das ganze ursprüngliche Grundstück eingehalten wird. 3 Die Baubehörde kann Nutzungsübertragungen zwischen angrenzenden oder bloss durch Strassen, Bäche oder Bahnen getrennten Grundstücken innerhalb der gleichen Bauzone zulassen, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen den betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern vorliegt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Vorbehalten bleiben weitergehende Nutzungsverlegungen nach den Anordnungen des Generellen Gestaltungsplans, eines Arealplans oder eines Quartierplans. Nutzungsübertragungen sind im Grundbuch anzumerken. 4 Bestehende Bauten, welche die zulässige Überbauungsziffer überschreiten, dürfen im Rahmen der Zonenvorschriften aufgestockt werden. Die Aufstockung hat sich jedoch auf die Fläche zu begrenzen, welche gemäss der geltenden Überbauungsziffer überbaubar wäre. Wenn die realisierte Überbauungsziffer um max. 10% von der zulässigen Überbauungsziffer abweicht, kann die Baubehörde Ausnahmen gewähren, sofern daraus eine ortsbaulich bessere Lösung resultiert.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.